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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ausstellungen und Sponsoring auf Veranstaltungen und Messen

1.      Allgemeines

1.1.      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der EW Medien und Kongresse GmbH (Bismarckstraße 33,10625 Berlin, Deutschland; eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRB 192434 B; Telefon: +49 30 28 44 94-242; E-Mail: ausstellung(at)ew-online.de; „EW Medien“) gelten für von der EW Medien organisierte Veranstaltungen wie z.B. Seminare, Lehrgänge, Tagungen, Konferenzen sowie Kongresse und Messen („Veranstaltungen“). Die AGB stehen in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Website www.media2b.de („Website“) zur Verfügung.

1.2.      Die AGB sind Teil des Vertrages, den die EW Medien mit Unternehmen („Partner“) über die Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke (a) der Präsentation von Produkten und Dienstleistungen im Ausstellungsbereich der Veranstaltung („Ausstellung“) oder (b) der Förderung von Veranstaltungen durch Geld, Sachmittel, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen („Sponsoring“) schließt. Für einen Vertrag über Sponsoring gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB mit Ausnahme der Ziffern 4, 5, 6, 8 und 15. Für einen Vertrag über eine Ausstellung gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB mit Ausnahme der Ziffer 3. Weitere Bedingungen des Vertrages ergeben sich aus den Bestimmungen in dem von der EW Medien vor der Anmeldung bereitgestellten Formular („Teilnahmeformular“). Ort, Zeit und Modalitäten der Veranstaltung sowie die Zielgruppen und Referenten sind jeweils im aktuellen Veranstaltungsprogramm auf der Website ausgewiesen. Die EW Medien behält sich kurzfristige Programmänderungen und/oder Wechsel der Referenten vor.

1.3.      Die EW Medien und der Partner werden einzeln jeweils auch als „Vertragspartei“ und gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

1.4.      Partner können nur Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB sein, neben juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften also nur solche natürlichen Personen, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Partner bestätigt dies mit seiner Anmeldung.

1.5.      Wenn wir in diesen AGB über "wir", "uns" und "unser(e)" sprechen, meinen wir die EW Medien.

1.6.      Bei Wörtern in Anführungszeichen und Fettschrift handelt es sich um Definitionen, die für die gesamten AGB gelten.

1.7.      Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die EW Medien ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Partner auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. 

2.      Anmeldung; Vertragsschluss

2.1.      Die Anmeldung für eine Ausstellung oder ein Sponsoring anlässlich einer Veranstaltung („Anmeldung“) ist vom Partner mitsamt dem ausgefüllten Teilnahmeformular schriftlich an die EW Medien zu senden. Mit Absendung der Anmeldung gibt der Partner gegenüber der EW Medien ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages für die in der Anmeldung genannte Veranstaltung ab, an das der Partner gebunden ist, sobald das Angebot der EW Medien zugegangen ist. Die EW Medien teilt dem Partner die in der Anmeldung anzugebenden Informationen mit, z.B. im Falle der Ausstellung alle erforderlichen Angaben zu den Produkten und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausstellung auf der Veranstaltung sein sollen, sowie die gewünschte Standfläche, und übersendet dem Partner zu diesem Zwecke das Teilnahmeformular. Mit der Absendung der Anmeldung erkennt der Partner diese AGB als verbindlich an.

2.2.      Der Vertrag kommt erst mit der einer Anmeldung folgenden schriftlichen Bestätigung („Zulassung“) zu einer Veranstaltung durch die EW Medien zustande. Eine gegebenenfalls durch die EW Medien übersandte Bestätigung des Eingangs einer Anmeldung stellt keine Zulassung dar. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Anmeldungen werden bei Limitierung der Zulassung zu Veranstaltungen in der Regel nach Eingangsdatum priorisiert. Die EW Medien informiert den Partner über eine Versagung der Zulassung. EW Medien braucht eine solche Versagung nicht zu begründen.

2.3.      Die Zulassung ist beschränkt (a) persönlich auf den angemeldeten Partner und (b) sachlich auf den in der Zulassung spezifizierten Umfang, insb. in Bezug auf die zugelassenen Produkte und Dienstleistungen.

2.4.      EW Medien ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

3.      Leistungen der Vertragsparteien bei Sponsoring

3.1.      Für etwaiges die Veranstaltung begleitendes Sponsoring des Partners werden die einzelnen Leistungen der EW Medien und des Partners veranstaltungsspezifisch vereinbart.

3.2.      Soweit in der Zulassung als Leistung von EW Medien vorgesehen, ermöglicht EW Medien dem Partner zum Zwecke des Sponsorings anlässlich einer Veranstaltung, in Abstimmung mit EW Medien, das Veranstaltungsprogramm mitzugestalten, z.B. durch Stellen eines Referenten, und seine Produkte, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen zu bewerben, z.B. durch Integration des Logos des Partners und von Texten zu den Angeboten des Partners in Print- und Online-Publikationen von EW Medien zu der jeweiligen Veranstaltung oder durch Auslage von Werbebroschüren.

4.      Leistungen der EW Medien bei Ausstellungen

4.1.      EW Medien stellt die Standfläche im Bereich der Veranstaltung und weist dem Partner die Standfläche zu. Die EW Medien ist bemüht, bei der Zuteilung der Standfläche die in der Anmeldung angegebenen Vorstellungen des Partners hinsichtlich Standgröße und -lage zu berücksichtigen. EW Medien darf in der Zulassung von der angemeldeten Standfläche und Lage abweichen. Eine geringere Flächenzuweisung oder abweichende Lage gelten als ein neues Angebot der EW Medien an den Partner auf Abschluss eines Vertrages, das der schriftlichen Annahme durch den Partner bedarf. Nimmt der Partner das neue Angebot nicht an, kommt kein Vertrag zustande.

4.2.      Besondere Anforderungen des Partners an die Standfläche, die er in seiner Anmeldung formuliert, wie z.B. Platzierung, Nachbarschaft, Ausschluss von Wettbewerbern oder Standgestaltung, sind nur verbindlich, wenn sie in der Zulassung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.3.      Falls es zwingende technische oder organisatorische Gründe erfordern, ist EW Medien nach Zulassung berechtigt, dem Partner abweichend von der ursprünglichen Standzuweisung einen Stand in anderer Lage oder anderer Größe, mindestens jedoch 50% der angemeldeten Fläche, zuzuweisen.

4.4.      Ohne schriftliche Zustimmung der EW Medien ist die Überlassung eines zugewiesenen Standes ganz oder teilweise an Dritte durch den Partner nicht gestattet.

5.      Veranstaltungsraum; Installationen von Anschlüssen

5.1.      Für die Temperierung, Reinigung und Beleuchtung in den Veranstaltungsräumen und auf dem sonstigen Gelände der Veranstaltung („Veranstaltungsräume“) sorgt die EW Medien.

5.2.      Soweit die Ausstellung des Partners eine Installation von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen erfordert, muss der Partner die EW Medien entsprechend schriftlich informieren. Eine solche Installation darf nur über die EW Medien oder über einen von der EW Medien beauftragten Dritten bestellt werden. Sämtliche Installationen sind von Fachpersonal auszuführen.

5.3.      Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser, Elektro-, Druckluft- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie aller anderen Dienstleistungen können dem Partner gesondert von der EW Medien berechnet werden. Die EW Medien behält sich das Recht vor, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Soweit der Verbrauch des Partners nicht konkret erfasst wird, wird der Verbrauch durch die EW Medien geschätzt, wobei die Schätzung bei Anforderung für den Partner nachvollziehbar zu machen ist.

5.4.      Der Partner haftet für die durch die Installation von Anschlüssen und deren Gebrauch schuldhaft verursachten Schäden und Folgeschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.      Abfallbeseitigung durch den Partner

6.1.      Der Partner ist für die Reinigung seines Standes und die Entsorgung von Abfall verantwortlich.

6.2.      Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann die EW Medien ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen für die Reinigung auf Kosten des Partners beauftragen.

7.      Eigentum des Partners 

Der Partner ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums auf der Veranstaltung selbst vorzunehmen. Die EW Medien haftet bei Verschulden für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des Partners nach den Bestimmungen der Ziffer 14 dieser AGB.

8.      Betrieb und Rückgabe der Standfläche

8.1.      Der Partner hat dafür zu sorgen, dass der Stand den technischen und gesetzlichen Anforderungen entspricht. Behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen von Dritten hat der Partner auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen.

8.2.      Liegt ein Verstoß gegen Ziffer 8.1. dieser AGB vor, ist die EW Medien berechtigt, selbst oder durch Dritte Abhilfemaßnahmen auf Kosten des Partners durchzuführen und, soweit erforderlich, eine Standsperre für die Veranstaltung auszusprechen, die den Partner von der Teilnahme an der Veranstaltung dauerhaft ausschließt.

8.3.      Der Partner ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.

8.4.      Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand von dem Partner so zu gestalten, dass er für Besucher zugänglich ist. Wird der Stand nicht ordnungsgemäß betrieben, kann die EW Medien auf Kosten des Partners den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der Partner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass die EW Medien Erlös aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.

8.5.      Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und -abbau schuldhaft nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, hat der Partner an die EW Medien eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Standgebühren zu zahlen. Die Ansprüche der EW Medien auf Zahlung der Standmiete und auf weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

8.6.      Der Partner hat die Standfläche nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand vor Übergabe an den Partner entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den Partner verursacht wurden, darf EW Medien ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Partners beseitigen lassen.

9.      Werbung; Filmaufnahmen

9.1.      Vom Partner präsentierte Werbung ist innerhalb des Standes zulässig. Außerhalb des Standes - insbesondere auf Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen des Veranstaltungsraums - ist Werbung nur mit Zustimmung der EW Medien und gegen Zahlung eines Entgelts („Werbegebühr“) gestattet.

9.2.      Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Partner, die auf derselben Veranstaltung teilnehmen, enthält, ist unzulässig. Die EW Medien ist berechtigt, die Ausgabe oder das Zurschaustellen von Werbung, die zu Beanstandungen Anlass geben könnte, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbe-Materials für die Dauer der Ausstellung sicherzustellen.

9.3.      Die EW Medien ist berechtigt, Vorführungen von Produkten oder Leistungen und andere Präsentationen einzuschränken oder zu untersagen, wenn eine Vorführung geeignet ist, zu einer Gefährdung der Sicherheit oder einer anderen erheblichen Beeinträchtigung der Veranstaltung zu führen, z.B. durch strafbare und sonst rechtswidrige oder anstößige Inhalte.

9.4.      Die EW Medien ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Produkten/Dienstleistungen anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Der Partner räumt der EW Medien hiermit das Recht ein, den Namen und das Logo des Partners auf der Website und in sonstigen Marketing- und Werbematerialien zu verwenden.

10.      Gebühren; Fälligkeit der Zahlungen

10.1.      Der Partner zahlt die vereinbarten Gebühren wie z.B. Standgebühren, Nebenkosten, Werbegebühr („Gebühren“) an die EW Medien. EW Medien ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen.

10.2.      Die Gebühren sind mit Zugang der Rechnung fällig, soweit in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist.

10.3.      Zahlt der Partner Gebühren nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit, kann ihn die EW Medien bis zur Zahlung von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

10.4.      Sofern der Partner eine nach diesem Vertrag fällige Zahlung nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt leistet, ist diese mit Beginn des auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Tages mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

11.      Absage, Verschiebung der Veranstaltung

11.1.      Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund „höherer Gewalt“ (d.h. ein unvorhersehbares betriebsfremdes und von keiner der Vertragsparteien zu vertretendes Ereignis, z.B. Naturkatastrophen oder Störungen der Versorgungsnetze oder Arbeitskämpfe) dauerhaft nicht möglich, ist die EW Medien berechtigt, die Veranstaltung abzusagen und von dem Vertrag zurückzutreten. Der Partner ist über das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses zu informieren. Mit der Absage der Veranstaltung und dem Rücktritt von dem Vertrag entfallen die jeweiligen Ansprüche der Vertragsparteien gegeneinander. Die von den Vertragsparteien empfangenen Leistungen (z.B. Vorauszahlungen) sind zurückzugewähren, soweit diesen keine zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung und des Rücktritts vom Vertrag erbrachte Gegenleistung der jeweils anderen Vertragspartei gegenübersteht. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten und bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung und des Rücktritts vom Vertrag erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Bis zur Erklärung des Rücktritts in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung getätigte sonstige Aufwendungen trägt jede Vertragspartei jeweils selbst. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, gegen die jeweils andere Vertragspartei ist ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nicht ein Verschulden der anderen Vertragspartei vorliegt, wobei hinsichtlich der Haftung der EW Medien die Regelungen in Ziffer 14 dieser AGB gelten.

11.2.      Das Rücktrittsrecht der EW Medien gemäß Ziffer 11.1. dieser AGB ist ausgeschlossen, wenn die Präsenzveranstaltung zwar abgesagt wird, aber der digitale Teil der Veranstaltung stattfindet, oder die Veranstaltung nur örtlich oder zeitlich verlegt („Verlegung“), verkürzt oder in der Fläche verkleinert wird („Verkürzung“) oder die Teilnehmerzahl der Veranstaltung begrenzt werden muss („andere Veranstaltungsänderung“), es sei denn, ein Festhalten an dem Vertrag ist für den Partner unter Berücksichtigung der Interessen der EW Medien an der Vertragserfüllung unzumutbar.

11.3.      Die EW Medien hat den Partner unverzüglich über eine Verlegung zu informieren. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung gilt der Vertrag als mit dem geänderten Inhalt abgeschlossen, falls der Partner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Verlegung schriftlich widerspricht. Die übrigen Konditionen des Vertrags einschließlich der vereinbarten Gebühren bleiben unberührt. Im Fall des Widerspruchs gelten die Vorschriften der Ziffer 11.1 dieser AGB entsprechend, falls die Vertragsparteien sich nicht auf eine Änderung des Vertrags verständigen.

11.4.      In den Fällen einer Verkürzung oder anderen Veranstaltungsänderung wegen höherer Gewalt nach Beginn einer Veranstaltung hat der Partner keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Gebühren.

12.      Entlassung aus dem Vertrag

12.1.      Eine Stornierung des Vertrages durch den Partner ist möglich unter den Bedingungen dieser Ziffer 12.

12.2.      Bei Stornierung des Vertrages durch den Partner ist seitens des Partners eine pauschale Entschädigung („Schadenspauschale“) zu zahlen.

Die Höhe richtet sich nach folgender Staffelung:

  • 10% des Rechnungsbetrages bei Stornierung bis 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • 25% des Rechnungsbetrages bei Stornierungen danach und bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • 50% des Rechnungsbetrages bei Stornierung danach und bis zu 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • 100% des Rechnungsbetrages bei Stornierungen danach oder bei Nichterscheinen auf der Veranstaltung.

12.3.      Die Stornierung kann nur schriftlich erfolgen. Eine Stornierung führt dann zur Beendigung des Vertrages, wenn der Veranstalter die Stornierung schriftlich bestätigt.

12.4.      Der Partner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der EW Medien durch die Stornierung der Veranstaltung kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die einbehaltene Schadenspauschale.

12.5.      Der Partner kann einen Ersatzpartner benennen, der bereit ist, den Stand des Partners zu übernehmen. In diesem Fall kann:

      12.5.1.      der Partner Vertragspartei bleiben, und der Partner und der Ersatzpartner regeln ihr Verhältnis untereinander;

      12.5.2.      der Ersatzpartner anstelle des Partners neue Vertragspartei werden und damit sämtliche Rechte und Pflichten des Partners aus dem Vertrag übernehmen.

Beide Möglichkeiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung der EW Medien, die EW Medien ohne Angabe von Gründen versagen darf.

12.6.      Falls der Partner zu der Veranstaltung nicht erscheint, ist EW Medien berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Stand anderweitig zu vergeben.

12.7.      Stimmt EW Medien dem Eintritt eines Ersatzpartners gemäß Ziffer 12.5 zu, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer Schadenspauschale. Vergibt EW Medien den Stand im Fall der Ziffer 12.6 anderweitig, ist der Erlös aus der anderweitigen Vergabe bis zur Höhe der Schadenspauschale auf diese anzurechnen.

13.      Vertragsdauer  

Dieser Vertrag tritt mit Zugang der Zulassung in Kraft und endet durch Kündigung oder mit der Beendigung der Veranstaltung, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Vertragsparteien bedarf. Von der Vertragsbeendigung unberührt bleiben Regelungen in diesen AGB, deren Fortgeltung über die Beendigung des Vertrags hinaus ausdrücklich in diesen AGB bestimmt ist oder sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt.

14.      Haftung; Versicherung

14.1.      Die EW Medien haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die EW Medien, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verursacht wurden.

14.2.      Die EW Medien haftet auf Schadenersatz, bei einfacher Fahrlässigkeit nur

      14.2.1.      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

      14.2.2.      für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet, und auf deren Erfüllung der Partner in besonderem Maße vertraut und vertrauen darf, in der Höhe jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

14.3.      Soweit die Haftung der EW Medien ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der EW Medien.

14.4.      Ansprüche aus einer Garantie gegenüber dem Partner und aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben von den Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 14 unberührt.

14.5.      Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 14 gelten entsprechend für mittelbare Schäden und Folgeschäden, z.B. entgangenen Gewinn, und vergebliche Aufwendungen.

14.6.      Der Partner haftet gegenüber der EW Medien auch für Schäden, die durch seine Vertreter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind.

14.7.      Der Partner ist verpflichtet, den Stand angemessen zu versichern.

15.      Gewährleistung; Verjährung

15.1.      Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung des Standes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

15.2.      Eventuelle Mängel der Gewährung der Nutzung des Standes durch die EW Medien hat der Partner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der EW Medien Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.

16.      Verjährung von Ansprüchen

16.1.      Die Ansprüche des Partners wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Veranstaltung fällt.

16.2.      Schadensersatzansprüche des Partners gemäß Ziff. 14.1, 14.2., 14.4 dieser AGB verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

17.      Datenschutz

17.1.      Die Vertragsparteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

17.2.      Die EW Medien verwendet die im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen personenbezogenen Daten unter anderem zu dem Zweck der Durchführung des Vertrags, für das Direktmarketing und die Kommunikation zu künftigen Veranstaltungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website www.essociation.de verfügbaren Datenschutzerklärung.

17.3.      Eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch eine für die andere Vertragspartei ist nicht vorgesehen. Für den Fall, dass eine solche Auftragsverarbeitung stattfände, verpflichten sich die Vertragsparteien zu dem Abschluss einer marktüblichen Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO.

18.      Geheimhaltung

18.1.      Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen) des jeweils anderen Vertragspartners, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erhalten, Stillschweigen zu bewahren und diese ausschließlich und nur insoweit zu verwenden, als dies zu dem Zweck der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Soweit dieser Zweck eine Offenlegung gegenüber Dritten erfordert, verpflichtet sich jede Vertragspartei, mit den Dritten eine den Bestimmungen dieser Ziff. 18 inhaltsgleiche Regelung zu treffen. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig von ihrer Form; personenbezogene Daten sind stets vertraulich.

18.2.      Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Vertragspartei gesetzlich oder aufgrund einer vollzieh- oder vollstreckbaren Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.

19.      Schlussbestimmungen

19.1.      Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

19.2.      Zur Wahrung der für rechtsgeschäftliche Erklärungen vorgesehenen Schriftform genügt ein Brief, Fax oder eine E-Mail, es sei denn, in diesen AGB ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

19.3.      Soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht, ist er weder in Teilen noch in seiner Gesamtheit ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei übertragbar.

19.4.      Der Partner ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der EW Medien aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu erklären, wenn und soweit die Ansprüche, die Gegenstand der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts sind, nicht rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt sind.

19.5.      Der Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte des Landes Berlin ausschließlich zuständig, im Fall amtsgerichtlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Charlottenburg.

19.6.      Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung. Stellen die Vertragspartner fest, dass der Vertrag lückenhaft ist, wird diese Lücke durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt, die den in der Gesamtheit der Bestimmungen des Vertrags zum Ausdruck kommenden Intentionen der Vertragspartner am nächsten kommt.